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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Fahrzeugreifenersatzgeschäft und Werkstättenmaterial
der Dunlop GmbH & Co. KG (Stand: Oktober 2006)
A. Allgemeine Lieferbedingungen
1. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preisen und Geschäftsbedingungen.
Es steht uns frei, ab Werk oder ab Niederlassung zu liefern.
Wir liefern nur an unsere unmittelbaren Abnehmer, und zwar nach unserer Wahl franko Post, franko jedem deutschen Stückgutbahnhof oder franko auf sonst üblichem Wege, z.B. mit Lieferwagen. Wird beschleunigte Versendung vorgeschrieben (z.B. Luftfracht, Express), trägt der Besteller die Differenz zwischen den Kosten für Frachtgut und den höheren Aufwendungen.
Rollgeld und Flächenfracht gehen zu Lasten des Empfängers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt.
2. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers, unabhängig vom Ort der Versendung.
3. Zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen sind wir nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes und ungestörter Transportmöglichkeiten verpflichtet; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem nach unserer Wahl das Recht, den Auftrag entweder nach angemessener Verlängerung der Lieferzeit auszuführen oder unsere Lieferung ohne Nachlieferpflicht einzustellen.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
Schadensersatzansprüche aus Lieferungsverzögerungen oder Lieferungseinstellung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen unsererseits beruhen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers wird hierdurch nicht berührt.
4. Die Rückgabe vertragsgemäß verkaufter Ware ist ausgeschlossen. Sofern vertragsgemäß gelieferte Ware ausnahmsweise zurückgenommen wird, sind wir berechtigt, eine Rücknahmepauschale für die im Rahmen der Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Logistikkosten) in Höhe von E 6,00 pro zurückgenommenen Pkw/Llkw/4x4/Motorrad-Reifen sowie E 20,00 pro zurückgenommenen Lkw/Farm-Reifen jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen. Die Ware gilt erst nach positivem Ergebnis einer Qualitätsprüfung in unserem Zentrallager als zurückgenommen. Im übrigen wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis unter Abzug von evtl. gewährten Skonti oder sonstigen Konditionselementen gutgeschrieben. Lag der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben.
Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes. Dafür gelten die besonderen Regelungen in Abschnitt "B. Sicherungsrechte".
5. Die Anmeldung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, die Beantragung oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis, eintretende wesentliche Zahlungsschwierigkeiten, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers berechtigen uns, ohne weitere Verpflichtungen die Lieferungen einzustellen.
B. Sicherheitsrechte
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, bezahlt und die dafür hergegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Das gleiche gilt, solange wir Dritten gegenüber in einer Wechselhaltung im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen.
2. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Feuer- oder Diebstahlsfall tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.
3. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.
4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Besteller untersagt.
5. Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Besteller nicht von seiner Haftung für den Untergang und die Verschlechterung der Ware.
6. Wenn die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aus einer der unten unter B. 13.a) aufgeführten Gründe von selbst erlischt oder wenn wir sie aus einem der unten unter B. 13.b) aufgeführten Gründe widerrufen, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen. Dazu sind wir und unsere Bevollmächtigten berechtigt, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Um festzustellen, wo sich die Vorbehaltsware befindet, dürfen wir selbst und unsere Bevollmächtigten Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Bestellers nehmen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller.
In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten pauschal in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Besteller bleibt der Nachweis geringerer Rücknahmekosten unbenommen. Ein über die Gesamtschuld des Bestellers etwa hinausgehender Gutschriftbetrag wird ihm ausgezahlt.
7. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab.
Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in ein Kontokorrentverhältnis aufgenommen worden, so gilt die Kontokorrentforderung in der Höhe an uns abgetreten, die den in das Kontokorrentverhältnis aufgenommenen Forderungen aus Weiterveräußerungen von Dunlop-Reifen und Werkstättenmaterial entspricht. Gleiches gilt für einen etwa an die Stelle der Kontokorrentforderung tretenden Saldo.
Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherheit aller unserer Rechte und Forderungen gemäß B 1. und der entsprechenden Rechte und Forderungen der mit uns verbundenen Unternehmen.
8. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren und/oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß B. 7. nur in Höhe des vom Besteller seinem Abnehmer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Betrages inklusive des zum Zeitpunkt unserer Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuersatzes als vereinbart. Erbringt der Besteller zusammen mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit zusammenhängende Leistung, z.B. Reifenmontage, Auswuch-ten etc., und unterscheidet er auf der seinem Abnehmer darüber ausgestellten Rechnung nicht zwischen der Vorbehaltsware und der Leistung, berechnet er also nur einen Gesamtpreis (z.B. "4 Dunlop-Reifen inklusive Montage und Auswuchten"), so gilt die gesamte Forderung als an uns abgetreten.
9. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, daß die unter B. 7. und 8. bezeichneten Forderungen auf uns übergehen und daß in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen der Name unseres Fabrikates aufgeführt wird.
10. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung des Bestellers berührt unsere Einziehungsbefugnis nicht. Wir werden die Forderungen aber so lange nicht selbst einziehen, solange die Einziehungsermächtigung nicht aus einem der unten unter B. 13.a) angeführten Gründe von selbst erlischt und solange wir die Einziehungser-mächtigung nicht aus einem der unten unter B. 13.b) angeführten Gründe widerrufen haben. Erlischt die Einziehungsermächtigung - sei es von selbst, sei es durch Widerruf -, so hat uns der Besteller auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir und unsere Bevollmächtigten sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, seine Unterlagen zur Feststellung der an uns abgetretenen Forderungen einzusehen und die zur Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen seinen Geschäftspapieren zu entnehmen oder, falls dies ausreicht, Kopien zu fertigen.
Wenn der Besteller gegebenenfalls unserem Ersuchen nicht unverzüglich nachkommt, seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern, sind wir und unsere Bevollmächtigten unwiderruflich berechtigt, dies für den Besteller zu tun.
11. Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte erlöschen, wenn alle oben unter B. 1. angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
12. (weggefallen)
13. a) Die Befugnisse des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlöschen von selbst, wenn bezüglich des Vermögens des Bestellers das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wird, der Besteller eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögensverzeichnis abgibt oder der Besteller seine Zahlungen einstellt.
b) Wir sind berechtigt, die Befugnisse des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, bei seinen Gläubigern oder einem Teil von ihnen um ein Moratorium nachsucht, seine Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtern, ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers eintritt oder er unserem jederzeit zulässigen Ersuchen nicht nachkommt, uns für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu gewähren.
14. Übersteigt der Wert aller für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen und die der mit uns verbundenen Unternehmen gemäß B. 1. um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
15. Für Werkstättenmaterial und Zubehör gilt zusätzlich folgendes:
a) Bearbeitung und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB unentgeltlich und ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung oder Verarbeitung mit anderer, nicht uns gehörender Ware durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung oder Verar-beitung zu. Als Werte gelten, vorbehaltlich der Feststellung anderer Marktwerte im Einzelfall, die Fakturenwerte der verbundenen oder verarbeiteten Waren. Für die dabei entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Sollte trotzdem durch eine Verarbeitung unserer Vorbehaltsware oder durch ihre Verbindung mit anderer Ware unser Eigentum untergehen und der Besteller Eigentum erwerben, so geht im Augenblick des Eigentumserwerbs durch den Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen, mitverarbeiteten oder mitverbundenen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung auf uns über. Als Werte gelten, wiederum vorbehaltlich der Feststellung anderer Marktwerte im Einzelfall, die Fakturenwerte der verarbeiteten oder verbundenen Waren.
Auch für eine solche Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Bei jeder Bearbeitung, Verarbeitung und Verbindung unserer Vorbehaltsware hat der Besteller in seinen diesbezüglichen Fabrikationsunterlagen den Namen unseres Fabrikates zu vermerken.
b) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
c) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung ganz in unserem Eigentum stehender Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
d) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, an der wir Miteigentum haben, so gilt die Kaufpreisforderung des Bestellers nur in Höhe des Anteils an uns abgetreten, zu dem wir Miteigentümer der Vorbehaltsware sind bzw. waren.
e) Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Kaufpreisforderung des Bestellers nur in Höhe des Betrages bzw. in Höhe der Betragsanteile an uns abgetreten, den der Besteller seinem Abnehmer für unsere Vorbehaltsware inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat, bzw. die auf unsere Vorbehaltsware entfallen.
f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfange im voraus an uns abgetreten, wie es unter B. 7., 8. und 15. c) bis e) bestimmt ist.
C. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind wie folgt fällig und rein netto zu bezahlen:
a) Rechnungen datiert vom 1. bis 15. eines Monats spätestens am Ende des folgenden Monats und
b) Rechnungen datiert vom 16. bis Ende eines Monats spätestens am 15. des zweiten darauffolgenden Monats
Werden diese Zahlungsziele überschritten, kommt der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugs sind wir berechtigt, gemäß § 288 BGB Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
2. Wir gewähren 3% Kassaskonto bei barer Vorauszahlung, Nachnahmeversand, sofortiger Bezahlung und
a) wenn Rechnungen datiert vom 1. bis 15. eines Monats spätestens am Ende desselben Monats bezahlt werden und
b) wenn Rechnungen datiert vom 16. bis Ende eines Monats spätestens am 15. des folgenden Monats bezahlt werden.
Der Kassaskonto wird jedoch nur gewährt, wenn alle fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag bis zu den vorgenannten Terminen bei uns eingegangen ist. Bei Zahlung mit Wechseln wird kein Kassaskonto gewährt.
3. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.
4. Wir sind berechtigt, dem Besteller für jede Mahnung € 10,00 in Rechnung zu stellen.
5. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Ihre Hereinnahme behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr. Im Falle eines Wechselprotestes werden die mit etwa später fällig werdenden Wechseln zunächst verrechneten Forderungen sofort fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenom-men.
6. Die Aufhebung einer Kreditgewährung, soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten.
7. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.
8. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt. Nachlässe (Rabatte, Boni etc.), die nicht ausdrücklich zugesagt sind, werden ebenfalls nicht anerkannt. Nachlässe dürfen erst dann vom Besteller verrechnet werden, wenn von uns entsprechende Gutschrift über den Nachlaß erteilt ist. Ein Anspruch auf Auszahlung ei-nes etwa vereinbarten Bonus besteht nur dann, wenn der Besteller sämtliche fälligen Forderungen an uns bezahlt hat und alle von ihm hereingegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind.
9. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an unser Stammhaus, an die Kassen unserer Niederlassungen oder inkassoberechtigter Läger sowie an Angestellte unserer Firma erfolgen die mit einer Inkassovollmacht versehen sind.
10. Wir sind berechtigt, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller gegen uns zustehen.
11. Ungeachtet der obigen Bestimmungen über die Fälligkeit unserer Rechnungen und ungeachtet etwaiger Kreditvereinbarungen zwischen dem Besteller und uns sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn
a) der Besteller in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten gerät,
b) der Besteller bei seinen Gläubigern oder einem Teil von ihnen um ein Moratorium nachsucht,
c) die Vermögensverhältnisse des Bestellers sich wesentlich verschlechtern oder
d) der Besteller unserem Ersuchen nicht nachkommt, uns für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu gewähren. Zu diesem Ersuchen sind wir jederzeit berechtigt. Dies gilt auch, soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
D. Haftungs- und Gewährleistungsbedingungen
Wir leisten für die von uns gelieferten Reifen sowie für die bei uns runderneuerten Decken gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
1. Anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens (d.h. Decke und/oder Schlauch) wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Abnehmer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Auf diesen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer gewähren wir einen von uns nach billigem Ermessen festzusetzenden prozentualen Nachlaß für den beanstandeten Reifen unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrades entsprechend der am reklamierten Reifen vorhandenen Restprofiltiefe. Es steht uns jedoch wahlweise auch das Recht zu, diesen Nachlaß in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten.
Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, kann nach unserer Wahl Instandsetzung erfolgen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2. Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, daß bei Verwendung eines solchen Reifens für Gewährleistungszwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d.h. sobald der Besteller einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Gewährleistungszwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens rückgängig gemacht. In Fällen, in denen wir das Vorliegen einer Gewährleistung verneinen, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Reifens als von Anfang an nicht eingetreten.
3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn
a) die Reifen von anderen als von uns repariert, runderneuert, besohlt oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
b) die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden oder verändert worden ist.
Im übrigen liegt ein von uns zu vertretender Mangel beispielsweise nicht vor, wenn
c) bei Reifen der notwendige Luftdruck nicht eingehalten war;
d) der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;
e) der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;
f) der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
g) der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
h) natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung oder auf einen Unfall zurückzuführen sind.
4. Die Gewährleistungsansprüche bei Reifen sind verjährt, wenn seit der Ablieferung des Reifens an den ersten Verwender zwei Jahre vergangen sind. Erster Verwender ist derjenige, dem die Reifen zum bestimmungsgemäßen Einsatz übergeben werden, unabhängig davon, wann dieser die Nutzung aufnimmt.
Für von uns runderneuerte Decken gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr nach unserer Lieferung an unseren Vertragspartner.
Reifen, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen unter Beifügung des Kaufbelegs des Erstverwenders bzw. - im Fall der Erstausrüstung - eines Nachweises über das Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zusammen mit vollständig ausgefüllten und vom Verbraucher unterzeichneten Reklamationsformulars nach näheren Maßgaben nachfolgender Ziffer 5. eingesandt werden.
5. Zur Geltendmachung und Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen sind nur unsere unmittelbaren Abnehmer und die mit uns in laufender Geschäftsbeziehung stehenden Händler berechtigt. Reifen, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen uns über unsere Hotline bzw. unseren Kundendienst angezeigt werden, worauf wir die Abholung des Reifens/der Reifen veranlassen. Jedem derartigen Reifen sind der in dem vorstehenden Abschnitt D. 4. genannte Beleg über das Datum des Kaufes des Reifens sowie ein vollständig ausgefülltes und vom Verwender unterzeichnetes Reklamationsformular beizufügen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders. Reifen, für die Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über.
6. Sofern wir durch einen unserer Abnehmer aus dem Gesichtspunkt des Herstellerregresses (§ 478 BGB) in Anspruch genommen werden, sind wir im Falle der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs berechtigt, den hiernach geschuldeten Ersatz der Aufwendungen unseres Abnehmers in Form von Warengutschriften zu erbringen. Die Gutschrift wird auf Basis der zu diesem Zeitpunkt anwendbare Händlerpreisliste erstellt.
7. Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten sind, sind einer langjährigen Übung unseres Industriezweiges entsprechend Schadenersatzansprüche der Besteller gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen, gleich aus welchem rechtlichen Grund ausgeschlossen, wenn uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schä-den, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist unsere Haftung, die unserer gesetzlichen Vertreter- und Erfüllungsgehilfen und die unserer Betriebsangehörigen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Mißachtung wesentlicher Vertragspflichten. Der Besteller ist ausdrücklich nicht davon befreit, stets selbst die Eignung des Produkts für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluß unberührt.
8. Es ist strengstens untersagt, die Zeichen und Nummern auf den Dunlop-Reifen und Werkstättenmaterial abzuändern oder unkenntlich zu machen oder solche Ware weiterzuverkaufen. Der Besteller verpflichtet sich, Dunlop-Reifen so zu verkaufen, wie sie von uns klassifiziert wurden, und seinen Kunden die Beschaffenheit und die technischen Details dieser Waren genau zu erläutern.
Wir leisten für das von uns gelieferte Werkstättenmaterial gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
a) Ein Mangel kann wegen der bekannten besonderen Eigenschaften des Werkstättenmaterials nur dann anerkannt werden, wenn er innerhalb von 1 Jahr nach Auslieferung des Materials durch uns vom Besteller gerügt wird.
b) Anstelle des mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Werkstättenmaterials wird umtauschweise Ersatz geliefert. Es steht uns jedoch auch das Recht zu, den für das mangelhafte Werkstättenmaterial berechneten Preis durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten.
Bei Fehlschlagen einer Ersatzlieferung kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages und entsprechende Gutschrift verlangen, soweit sich der Vertrag auf das mangelhafte Werkstättenmaterial bezog.
E. Sonstiges
1. Der Besteller wird darauf hingewiesen, daß gegebenenfalls personenbezogene Daten bei uns oder der Kautschuk-Wirtschaftsförderungs-Gesellschaft mbH gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und verarbeitet werden.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Hanau (Main), auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von anderer Stelle vorgenommen worden sind.
Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Ungeachtet des Wertes des strittigen Gegenstandes sind wir berechtigt, nach unserer Wahl beim Amtsgericht oder Landgericht Hanau (Main) zu klagen oder bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, sie können von uns jederzeit geändert werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
4. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.
5. Der Besteller ist verpflichtet, im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit die Kosten unseres ständigen Hanauer Rechtsanwaltes auch dann zu ersetzen, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht in Hanau ausgetragen worden ist.
6. Bei Geschäftssitz im Inner-EU-Ausland weist der Besteller seine Unternehmereigenschaft (Umsatzsteueridentnummer) nach und übermittelt uns die buchmäßigen Ausfuhrbelege innergemeinschaftlicher Lieferungen.
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